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Persönliche Erklärung zur Aussetzung des Familiennachzugs zu subsidiär Schutzberechtigten

Erklärung nach §31 GO BT:

Zum Abstimmungsverhalten am 27.06.2025 bei der Abstimmung zum Tagesordnungspunkt 29 zum Entwurf der Fraktionen CDU/CSU und SPD eines Gesetzes zur Aussetzung des Familiennachzugs zu subsidiär Schutzberechtigten.

Artikel 6 unseres Grundgesetzes stellt die Familie unter besonderen Schutz – unabhängig von Herkunft oder Aufenthaltsstatus. Der Ausschluss subsidiär Schutzberechtigter vom Familiennachzug widerspricht diesem Grundsatz. Das Aussetzen des Familiennachzugs ist ferner integrationspolitisch schädlich. Der Familiennachzug ist vielmehr ein wichtiges Instrument geordneter Migrationspolitik. Er eröffnet meist den besonders schutzbedürftigen Familienmitgliedern – Kindern und Frauen – einen sicheren und geprüften Zugang zu einem Aufenthaltstitel. Familien gehören zusammen. Die Zusammenführung hat zumeist positiven Einfluss auf die Integration, Leistung und Stabilität geflüchteter Menschen.

CDU/CSU wollten in den Koalitionsverhandlungen erwirken, den Familiennachzug bei subsidiär Schutzberechtigten generell auszusetzen. Die SPD konnte den Kompromiss erzielen, dass die Aussetzung des Familiennachzugs nicht unbefristet, sondern lediglich auf zwei Jahre befristet erfolgt. Nur durch diese Befristung sind verfassungs- und völkerrechtliche Vorgaben gewahrt. Es ist gut, dass keine generelle Aussetzung des Familiennachzugs vorgenommen wird – nach zwei Jahren erfolgt die Rückkehr zum Familiennachzug für subsidiär Schutzberechtigte!

Unabdingbar für meine Zustimmung zum vorliegenden Gesetz ist, dass Härtefälle von der Aussetzung des Familiennachzugs unberührt bleiben. Hierfür wird auf die §§ 22, 23 des Aufenthaltsgesetzes zurückgegriffen. Ich unterstütze nachdrücklich, dass während der parlamentarischen Beratungen beschlossen wurde, die geltende Härtefallregelung gemäß § 22 Aufenthaltsgesetz transparent zu gestalten. Hierfür müssen insbesondere die Zuständigkeiten und das Antragsformat inklusive des Rechtschutzes gegen ablehnende Entscheidungen klar definiert sein, und vor allem müssen die Informationen zum Verfahren nach § 22 Aufenthaltsgesetz für die Betroffenen gut zugänglich sein. Es gilt auch die Gewährleistung des Artikels 8 EMRK. Hiernach sind bei der Härtefallregelung auch die Dauer einer Trennung, das Kindeswohl sowie unüberwindbare Hindernisse, die Familieneinheit im Herkunftsland herzustellen, zu berücksichtigen.

Familienangehörige, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes bereits von einer Auslandsvertretung eine Einladung zur Visierung bzw. Visumabholung erhalten haben oder bei denen die Erteilung eines Visums Folge eines zuvor außergerichtlichen oder gerichtlich geschlossenen Vergleiches ist, sind von der Regelung nicht betroffen. Sie dürfen trotz Aussetzung des Familiennachzugs zu ihren Angehörigen nach Deutschland kommen. 

Die befristete Aussetzung des Familiennachzugs ist Bestandteil des Koalitionsvertrags – deshalb stimme ich dem Gesetz trotz erheblicher Kritik zu. Bei deutlich rückläufigen Asylbewerberzahlen muss sich die Union aber fragen, ob ihre Vorschläge zur Steuerung von Migration – wie es die Aussetzung des Familiennachzugs sein soll – tatsächlich noch zielgerichtet sind oder ob sie sich vielmehr als unmenschlich, nicht zielgerichtet und unwirksam erwiesen.

Berlin, 27.06.2025

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