In der aktuellen Legislaturperiode bin ich Mitglied im Petitionsausschuss und stellvertretender Sprecher der AG Petitionen der SPD-Fraktion. Im Haushaltsausschuss bin ich für die SPD-Bundestagsfraktion für den Etat des Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen zuständig. Auch bin ich Mitglied im Rechnungsprüfungsausschuss.
Darüber hinaus bin ich stellvertretendes Mitglied im Ausschuss für Wohnen, Stadtentwicklung, Bauwesen und Kommunen und im Ausschuss für Forschung, Technologie, Raumfahrt und Technikfolgenabschätzung.
Haushaltsausschuss
Der Haushaltsausschuss ist die entscheidende Instanz für die Finanzpolitik der Bundesregierung. Ohne seine Bewilligung fließen keine Gelder aus der Staatskasse an die Bundesregierung und ihre jeweiligen Behörden und Einrichtungen. Die Entscheidung über die Art und Höhe der Investitionen werden im jährlich stattfindenden Haushaltsverfahren getroffen. Daneben obliegen dem Ausschuss die Kontrolle über die Haushaltsführung der Bundesregierung und die Prüfung aller parlamentarischen Vorlagen auf ihre Vereinbarkeit mit dem bestehenden Bundeshaushalt.
Rechnungsprüfungsausschuss
Der Rechnungsprüfungsausschuss hat die organisatorischen Strukturen eines ständigen Ausschusses erreicht. Ihm gehören Abgeordnete an, die zugleich auch Mitglieder beziehungsweise stellvertretende Mitglieder des Haushaltsausschusses sind. Während der Haushaltsausschuss vor allem für die Bewilligung der Mittel zuständig ist, vollzieht der Rechnungsprüfungsausschuss den Vollzug der Ausgaben nach, prüft die Haushalts- und Wirtschaftsführung des Bundes und bereitet die Entlastung der Bundesregierung durch das Plenum des Deutschen Bundestages auf der Grundlage der Bemerkungen des Bundesrechnungshofes vor.
Petitionsausschuss
Grundsätze
Petitionen sind ein besonderes Mittel der direkten Demokratie, mit dem Initiativen, Interessensgruppen, aber auch Einzelpersonen unabhängig von ihrer Parteienzugehörigkeit, ihre Anliegen an den Deutschen Bundestag herantragen können. Der Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags berät Bitten zur Gesetzgebung des Bundes sowie über Beschwerden, die die Tätigkeit von Bundesbehörden betreffen. Fällt der Gegenstand einer Petition in den Zuständigkeitsbereich der Länder, werden die Petitionen an die Ausschüsse der Landesparlamente übermittelt.
Nach Artikel 17 des Grundgesetzes hat „jedermann […] das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen schriftlich mit Bitten oder Beschwerden an die zuständigen Stellen und an die Volksvertretung zu wenden.“ Das Petitionsrecht ist also eines der Grundrechte der Bundesrepublik Deutschland unabhängig von Alter, Geschlecht oder Staatsangehörigkeit.
Eine Petition, die sich an den Deutschen Bundestag richtet, muss schriftlich, oder über das Onlineformular des Deutschen Bundestages unter Angabe der Adresse eingereicht werden.
Nach Artikel 45c Absatz 1 des Grundgesetzes „bestellt [der Bundestag] einen Petitionsausschuss, dem die Behandlung der nach Artikel 17 an den Bundestag gerichteten Bitten und Beschwerden obliegt“. Der Deutsche Bundestag ist seit der Einführung dieses Artikels im Grundgesetz dazu verpflichtet, jede Legislaturperiode einen Petitionsausschuss einzurichten. Der Petitionsausschuss ist neben dem Ausschuss für auswärtige Angelegenheiten, dem Ausschuss für Verteidigung und dem Ausschuss der Europäischen Union einer der sog. Verfassungsausschüsse.
Arbeitsweise
Betrifft eine Petition den Arbeitsbereich eines Bundesministeriums oder einer Bundesbehörde, kann dieses um eine Stellungnahme gebeten werden. Kann die Petition mit dieser Stellungnahme erfolgreich abgeschlossen werden, empfiehlt der Petitionsausschuss den Abschluss des Verfahrens und gibt die Empfehlung an den Deutschen Bundestag weiter, welcher entsprechend der Empfehlung beschließt.
Stellt der Ausschussdienst des Petitionsausschusses fest, dass die Petition keinen Erfolg haben wird, kann auf zwei verschiedene Weisen verfahren werden:
- Dem Petenten/die Petentin wird das Ergebnis mitgeteilt und er/sie kann überprüfen, ob er/sie die Petition aufrecht erhält.
- Der Ausschussdienst erstellt eine Beschlussempfehlung mit Begründung. Der Petitionsausschuss berät sich und erstellt eine Empfehlung, die der Deutsche Bundestag beschließt. Anschließend wird der Petent/die Petentin über das Ergebnis informiert.
Ist der Gegenstand der Petition (teilweise) begründet, gibt der Ausschuss eine entsprechende Empfehlung ab, die durch den Deutschen Bundestag beschlossen und der Bundesregierung sowie dem Petenten übermittelt wird.
Ein solcher Beschluss muss allerdings aufgrund der Trennung von Legislative und Exekutive durch die Bundesregierung nicht umgesetzt werden. Tut sie dies nicht, muss sie ihre Entscheidung jedoch begründen.
Quelle: Deutscher Bundestag